Sonntag, 5. September 2010

Informationen des Vorstandes

 

 

 

 
 
26.02.10      

 

Wie im Jahr 2009 werden wir die KOMM-Gutscheine mit dem nächsten Jahresbeitrag (also 2011) verrechnen.
P. Rülke
                 12.05.09
Wie bereits angekündigt möchten wir hier mitteilen dass wir die KOMM-Gutscheine mit dem Mitgliedsbeitrag 2010 verrechnen werden. Diese Verfahrensweise ist für den Verein am einfachsten. Ich hoffe auf euer Verständniss!
P.Rülke
25.04.09     

 

 

 

 

 

 

  
Liebe Mitglieder (ab 14 Jahre),
am 12.05.09 findet in der Gaststätte "Landhaus" (Hühnerfarm) unsere Mitgliederversammlung statt. Einlass ist ab 18 Uhr, Beginn ist um 18.30 Uhr.
Es wird ein neuer Vorstand gewählt. Wer Interesse, Lust und Zeit hat an den Geschicken des Schwimmvereins 07 mitzuwirken sollte sich bitte an
Peter Rülke (Tel: 03733/ 596030) wenden.
Außerdem steht eine Änderung unserer Satzung auf der Tagesordnung.
Die genaue Tagesordnung sowie der Wortlaut der Satzungsänderung gehen euch in den nächsten Tagen mit der Einladung zu.
P.Rülke
 
   
  25.02.09     
 

  






    
Momentan werden durch das sächsische Kultusministerium
an alle Schüler der 3. Klassen Gutscheine für das Ausprobieren von Sportvereinen verschickt. Diese können an die Trainer bzw. an Peter Rülke weitergegeben werden, wahrscheinlich werden wir die 2x 30,00€ den Eltern über eine Barauszahlung wieder zukommen lassen. Genaueres dazu werden wir den betroffenen Eltern in einem extra Anschreiben mitteilen.
Es ist uns aber NICHT möglich über diesen Weg neue Mitglider aufzunehmen, da unsere Trainingskapazitäten ausgeschöpft sind!
P.Rülke       
   
 

Vorstand des Schwimmvereins 07 Annaberg- Buchholz e.V.


1. Vorsitzender:                                     Peter Rülke
                                                                  Damaschkestr. 55
                                                                  09456 Annaberg- Buchholz
                                                                  Tel.: 03733/ 596030
                                                                  E-Mail:   SchwimmabteilungSV07ANA@web.de
2. Vorsitzender:                                     Erwin Hahn
3. Vorsitzender:                                     Thomas Kindmann
Schatzmeister:                                      Thomas Hofmann
Schriftführerin:                                      Ute Korn


zur erweiterten Leitung gehören:


                                                                 Caren Oeser
                                                                 Sylvia Burkhardt
                                                                 Meik Nestler
                                                                 Gertraude Härtel

 

Satzung

 

des

 

Schwimmvereins 07

Annaberg-Buchholz

 

 

 

 

 

I.                    Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

§ 1   Der Verein führt den Namen „Schwimmverein 07 Annaberg-Buchholz e. V.“ und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Annaberg eingetragen.                                                             Sitz des Vereines ist Annaberg-Buchholz.

 

§ 2   Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Sports, insbesondere des Schwimmens und Wasserballs vom Kinder- bis zum Seniorenaltersbereich unter dem  Aspekt des Freizeit- und Erholungssportes.

 

§ 3   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Alle Wahlfunktionen werden ehrenamtlich ausgeführt. Für die Tätigkeit in den Organen kann ein Aufwandsersatz nach §3 Nr.26a des EStG gezahlt werden. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel werden nur für gemeinnützige Zwecke verwandt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Jedoch haben die Mitglieder nach § 670 BGB Anspruch auf Aufwandsersatz. Durch den Vorstand können dazu Festlegungen getroffen werden, welche in der Finanzordnung verankert sind. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht dessen bewegliches oder unbewegliches Vermögen auf die Stadt Annaberg-Buchholz über und es ist nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 4   Der Verein steht parteipolitisch und religiös auf vollkommen neutraler Grundlage.

 

 

 

II.                   Mitgliedschaft - Beitrag

 

§ 5   Der Verein setzt sich zusammen aus

 

a)       Ehrenmitgliedern

b)       aktiven Mitgliedern

c)       passiven Mitgliedern

d)       Jugendmitgliedern

e)       Kindern

 

§ 6   Alle Mitglieder haben das Recht, bei den Mitgliederversammlungen durch Anträge, Vorschläge und durch Abstimmung die Geschicke des Vereins mit zu leiten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sonderrechte für einzelne Mitglieder gibt es nicht.

 

§ 7   Nur Mitglieder dürfen für den Schwimmverein starten. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an den Übungsstunden und Wettkämpfen teilzunehmen. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands für einen anderen Verein starten.

 

§ 8   Personen, die sich um den Verein oder die Ziele desselben verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 9   Alle Mitglieder haben die Pflicht, die satzungsgemäßen Bestimmungen, die Geschäfts- und Badeordnung zu beachten, insbesondere:

-          die Beiträge regelmäßig zu bezahlen

-          die Badeanlagen zu schonen

-          den Anweisungen der Badeaufsicht Folge zu leisten.

 

Die Beträge sind durch den Hauptausschuß festzusetzen. Näheres regelt die Finanzordnung.

 

§ 10           Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an den Hauptausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig. Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren bedürfen zur Antragstellung der Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter.

 

§ 11           Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)       durch freiwilliges, dem Vorstand schriftlich anzuzeigendes Ausscheiden; der Austritt ist nur zum Jahresschluß möglich und muß bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres erklärt werden.

 

b)       durch Ausschluß, welcher erfolgt, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder die Vereinsbestimmungen wissentlich verletzt, die Vereinsinteressen schädigt bzw. unehrenhafte Handlungen begeht.

 

Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Betroffene kann gegen diese Entscheidung binnen einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Einspruch einlegen.

Der Hauptausschuß entscheidet in letzter Instanz. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Austritt beschieden hat.

Mit dem Austritt oder Ausschluß geht jeder Anspruch gegen den Verein verloren, jedoch bleiben etwaige Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber bestehen.

 

 

III.                 Geschäftsführung

 

§ 12           Zur Leitung des Vereins und Führung seiner Geschäfte werden in der Hauptversammlung aus der Reihe der stimmberechtigten Mitglieder

 

a)       der Vorstand

b)       die erweiterte Leitung

 

für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt in geheimer schriftlicher Abstimmung, wenn zwei oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Wird nur ein Wahlvorschlag abgegeben, so kann durch offenes Handzeichen abgestimmt werden, es sei denn, daß mindestens zehn stimmberechtigte anwesende Mitglieder eine geheime, schriftliche Abstimmung wünschen.

 

§ 13           Der Vorstand besteht aus

 

a)       dem 1. Vorsitzenden

b)       dem 2. Vorsitzenden

c)       dem 3. Vorsitzenden

d)       dem Schatzmeister

e)       dem Schriftführer

 

Zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam sind vertretungsberechtigt, darunter muß einer der drei Vorsitzenden sein. Durch Beschluß des Vorstandes können weitere besondere Vertreter nach § 30 BGB mit der Erfüllung von Aufgaben, per Vollmacht nach § 164 BGB ermächtigt bzw. per Vertrag gebunden werden.

 

§ 14           Die erweiterte Leitung setzt sich zusammen aus

 

a)       dem Vorstand

b)       dem Sportstättenbeauftragten

c)       dem Fachgebietsleiter Wasserball

d)       dem Fachgebietsleiter Schwimmen

e)       dem Fachgebietsleiter Nachwuchsentwicklung

f)         dem Beauftragten für Organisation

g)       dem Jugendleiter

 

Die erweiterte Leitung hat die Aufgabe, Hauptausschußsitzungen vorzubereiten und die Arbeiten des Vereins zu koordinieren.

 

§ 15           Der Hauptausschuß des Vereines besteht aus

 

a)       aus den Mitgliedern des Vorstands

b)       den Mitgliedern der erweiterten Leitung

c)       den Übungs- und Mannschaftsleitern der Fachgebiete

 

Der Hauptausschuß ist das zuständige Organ für die Durchführung und Überwachung aller den Verein betreffenden Anliegen und Aufgaben. Im Ausschuß wird durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Der Ausschuß wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Ausschuß einzuberufen, wenn mindestens vier Ausschußmitglieder dies beantragen.

 

§ 16           Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verein weitere Ordnungen geben. Für den Erlaß, die Änderung bzw. die Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. Eine Ausnahme bildet die Jugendordnung. Zu ihrer Wirksamwerdung müssen die Vereinsordnung, deren Änderung oder Aufhebungen den Mitgliedern bekanntgegeben werden.

 

§ 17           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 18           Die erweiterte Leitung hat in der Hauptversammlung Rechnung zu legen. Zwei zu bestellende Rechnungsprüfer haben die gesamte Buchführung rechtzeitig zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 19           Sollte ein Mitglied des Vorstandes oder der erweiterten Leitung während seiner Amtszeit aus dieser Funktion ausscheiden, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung per Beschluß einen Nachfolger bestimmen.

 

§ 20           Die Wahlversammlung findet alle 4 Jahre statt. Innerhalb einer Wahlperiode ist mindestens eine Hauptversammlung, üblicherweise nach 2 Geschäftsjahren, einzuberufen auf der die erweiterte Leitung Bericht zu erstatten hat, die Buchführung nach § 18 zu prüfen ist und der erweiterten Leitung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder Entlastung für den zurückliegenden Berichtszeitraum erteilt werden kann. Wahl- und Hauptversammlung erfolgen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden bei Bedarf einzuberufen oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

 

§ 21           Die Beschlüsse der Versammlungen, des Hauptausschusses  und der erweiterten Leitung sind zu protokollieren und vom ersten Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

 

IV.                Satzungsänderung

 

§ 22           Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel - Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

              Zweckänderungen bedürfen der Zustimmund von 3/4 der erschienen Mitglieder.

 

 

 

V.                  Auflösung des Vereins

 

§ 23           Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung durch drei Viertel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

VI.                Die Vereinsjugend des SV 07 Annaberg-Buchholz e.V.

 

§ 24           Die Vereinsjugend setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern bis zum vollendeten 26. Lebensjahr und allen regelmäßigen und mittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeitern/Innen zusammen.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des SV 07 zufließenden Mittel.

 

Die Vereinsjugend des SV 07 gibt sich eine Jugendordnung, die Teil der Satzung ist. Der Vereinsjugendleiter ist Mitglied der erweiterten Leitung des SV 07. Für die Wahl und die Amtsdauer des Jugendleiters gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.

 

Die Vereinssatzung hat, sofern in der Jugendordnung nicht ausdrücklich anders festgelegt, für die Vereinsjugend volle Gültigkeit.

 

Obige Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.06.1990 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Annaberg in Kraft.